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Bauernverband Biberach-Sigmaringen e. V.

Ertragsversicherung

Ab 25. November wieder Anträge stellen


Pilotprojekt zur Förderung von Versicherungsprämien im Obst- und Weinbau startet ins zweite Jahr. Ab dem 25. November können wieder Anträge gestellt werden

Das vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geförderte Pilotprojekt zur Mehrgefahrenversicherung im Obst- und Weinbau ist bei den Wein- und Obstbauern bereits im ersten Jahr auf ein großes Interesse gestoßen. Im Antragszeitraum gingen für das Anbaujahr 2020 rund 1.350 Förderanträge ein. Der versicherte Flächenumfang beläuft sich auf über 14.000 Hektar, darunter rund 7.000 Hektar Weinbau- und 5.400 Hektar Kernobstflächen.



„Seit Anfang November werden die Zuwendungsbescheide für das erste Jahr versendet, so dass die staatlichen Zuschüsse des Landes zu den Versicherungsprämien in den meisten Fällen noch 2020 ausbezahlt werden können“, erklärte Landwirtschaftsinister Peter Hauk.

Wie wichtig ein Versicherungsschutz als Instrument der betrieblichen Risikovorsorge sein kann, zeigten die Frostnächte von Anfang April und im Mai, die in Baden-Württemberg mehrere Tausend Hektar Obst- und Weinkulturen zum Teil schwer geschädigt haben. „Die Förderung durch das Land hat sich also schon im ersten Jahr positiv für die teilnehmenden Betriebe ausgewirkt und sollte weiter Schule machen“, betonte Minister Hauk.

Eckpunkte und Änderungen
Nachfolgend werden wichtige Eckpunkte und Änderungen im Antragsverfahren des Pilotprojekts zur Förderung von Versicherungsprämien im Obst-und Weinbau dargestellt.

Das Förderprogramm hat zum Ziel, insbesondere existenzbedrohenden Situationen aufgrund von witterungsbedingten Ertragsverlusten in den landwirtschaftlichen Betrieben vorzubeugen. Daher bietet die Förderung von Versicherungsprämien keinen Vollkasko-Schutz, sondern ist an die Einhaltung folgender Bedingungen gekoppelt:

  • Förderfähige Risiken: Starkfrost, Sturm, Starkregen,
  • Selbstbehalt von mindestens 20 Prozent,
  • Maximalentschädigung von höchstens 80 Prozent der Versicherungssumme sowie
  • Maximale Versicherungssummen (Hektarhöchstwerte) je nach Kulturgruppe.


Kulturgruppe Höchsthektarwert (€)

  • Kernobst 20.000,-
  • Steinobst 20.000,-
  • Strauchbeeren 30.000,-
  • Erdbeeren 30.000,-
  • Industrie- oder Mostobst 10.000,-
  • Wein- oder Tafeltrauben 30.000,-


Die Vereinbarung abweichender Versicherungskonditionen (z.B. niedrigere Selbstbehalte, höhere Hektarhöchstwerte) ist grundsätzlich zulässig, aber nicht zuwendungsfähig und muss vom Antragsteller selbst finanziert werden. Eine Zuwendung wird stets nur für den förderfähigen Bereich des Versicherungsvertrags gewährt. Die beteiligten Versicherungsunternehmen ermitteln hierzu aus den Versicherungsdaten für jeden Antragsteller das förderfähige Prämienvolumen, das Grundlage für die Berechnung des Zuwendungsbetrages ist. Es wird empfohlen, bereits bei Vertragsabschluss mit dem Versicherungsunternehmen zu klären, dass auch für diese Fälle mit abweichenden Bedingungen eine Berechnung des förderfähigen Prämienbetrages erfolgt.

Die Prämienunterstützung des Landes Baden-Württemberg ist dabei nicht an den Vertragsabschluss mit einer bestimmten Versicherungsgesellschaft gebunden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Versicherungsunternehmen zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem Ministerium abgeschlossen hat, die die Zusammenarbeit in der Durchführung des Förderverfahrens unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen regelt. Die Antragsteller sollten sich daher vor Abschluss des Versicherungsvertrages vergewissern, ob das betreffende Versicherungsunternehmen am Pilotprojekt teilnimmt und die damit verbundenen Verpflichtungen einhält.

Zuwendungen können landwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz oder einer Niederlassung in Baden-Württemberg gewährt werden, die Einzel- und/oder Mehrgefahrenversicherungen zum Schutz vor witterungsbedingten Verlusten des Fruchtertrages gegen die Risiken Starkfrost und/oder Sturm und/oder Starkregen abschließen. Die Zuwendung wird in Form eines jährlichen Zuschusses gewährt und beträgt bis zu 50 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie für Versicherungen, die nach Maßgabe des Förderprogramms abgeschlossen werden.

Zur Beantragung einer Förderung sind Angaben über die zu versichernden Flächen, Kulturgruppen und Risiken erforderlich. Als Flächennachweis ist eine dem Förderantrag beiliegende Flächenliste auszufüllen. Der detaillierte Flächennachweis kann allerdings durch eine Einwilligung zum Zugriff auf die Daten des Gemeinsamen Antrags bzw. der Weinbaukartei ersetzt werden.

Die Förderung von Versicherungsprämien setzt voraus, dass jeweils sämtliche vom antragstellenden Unternehmen in Baden-Württemberg bewirtschafteten Flächen der jeweiligen Kulturgruppen gegen die Risiken Starkfrost und/oder Sturm und/oder Starkregen versichert werden. Ausgenommen von dieser Regelung, d.h. nicht versicherungspflichtig sind:

  • Anbauflächen mit festinstallierten technischen Schutzvorkehrungen gegen die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen, wie z.B. Frostschutzberegnung, Heizdrähte, Folientunnel etc.
  • Brach- bzw. Rodungsflächen,
  • Junganlagen bei Wein (1. Standjahr).


Der Umfang dieser nicht versicherungspflichtigen Anbauflächen ist im Antrag 2021 zusätzlich anzugeben. Alle anderen Anbauflächen einer Kulturgruppe fallen unter die im Programm vorgeschriebene Versicherungspflicht.

Grundveraussetzungen
Für den Förderantrag Ertragsversicherung sind exakte Flächenangaben von entscheidender Bedeutung. Die Antragsteller sind verpflichtet korrekte Flächenangaben zu machen und eintretende Änderungen der Bewilligungsbehörde sofort mitzuteilen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass beantragte Fläche und versicherte Fläche (unter Berücksichtigung der nicht versicherungspflichtigen Flächen) übereinstimmen.

Achtung
Im ersten Jahr des Pilotprojekts traten vermehrt Fälle auf, bei denen die Flächenangaben im Förderantrag mit den Angaben im Versicherungsvertrag nicht übereinstimmten. Dies machte ein aufwendiges Prüfverfahren notwendig, um in jedem Einzelfall die Abweichungen klären und ggf. korrigieren zu können. Einige Förderanträge, bei denen größere Flächendifferenzen nicht plausibel erklärt werden konnten, mussten sogar abgelehnt werden.

Um das Antragsverfahren in diesem Punkt effizienter umsetzen zu können, wurde daher in Anlehnung an den Gemeinsamen Antrag eine Kürzungsregelung in die Verwaltungsvorschrift eingefügt. Diese sieht vor, dass Flächenabweichungen bis zu 5 Prozent oder maximal 0,5 Hektar zwischen beantragter und versicherter Fläche in einer Kulturgruppe noch toleriert werden. Bei Flächenabweichungen über 5 Prozent oder 0,5 Hektar wird künftig die Zuwendung um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Eine Flächenabweichung über 20 Prozent führt zum Verlust der Zuwendung für die betreffende Kulturgruppe.

Zuwendungsfähig sind für jede Kulturgruppe sowohl Einzel- als auch Mehrgefahrenversicherungen sowie Einjahres- als auch Mehrjahresverträge. Achtung: Auch bei mehrjährigen Versicherungsverträgen muss für 2021 ein neuer Förderantrag gestellt werden.

Antragsverfahren
Wichtig: Immer Förderantrag vor Versicherungsabschluss!
Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zu Versicherungsprämien ist stets vor der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages zu stellen. Nur bei mehrjährigen Verträgen kann ab dem zweiten Jahr davon abgewichen werden. Werden Flächen hinzugepachtet, so ist vor der Änderung des Versicherungsvertrages der Förderantrag zu stellen. Aus beihilferechtlichen Gründen ist es nicht möglich, bereits bestehende Versicherungsverträge in das Förderprogramm aufzunehmen.

Der Förderantrag steht ab dem 25. November 2020 unter der Adresse https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Foerderung+Versicherungspraemien+im+Obst-+und+Weinbau zum Download zur Verfügung. Unter diesem Link finden Sie auch ein Merkblatt, Ausfüllhinweise und die Verwaltungsvorschrift Ertragsversicherung Obst- und Weinbau.

Das Antragsformular Ertragsversicherung Obst- und Weinbau für das Jahr 2021 ist als am Computer ausfüllbares PDF-Format angelegt. Integrierte Prüffunktionen erleichtern das Ausfüllen und geben den Antragstellern Hinweise, wenn z.B. ein Pflichtfeld nicht oder unvollständig ausgefüllt wurde. Das Antragsformular muss nach dem Ausfüllen ausgedruckt, unterschrieben und dann an die Bewilligungsbehörde (MLR) gesendet werden.


 



Autor: MLR / Amstutz, LBV



 

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