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Bauernverband Biberach-Sigmaringen e. V.

Hinweisgeberschutzgesetz

Ab 50 Mitarbeiter gültig


Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz, welches am 2. Juli in Kraft tritt, wird vor allem der Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz wird begleitet von notwendigen Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen.



Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor:

Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Dabei wird kleineren Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.

Hinweisgeber müssen durch das System die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich bei der internen Meldestelle abzugeben. Die Hinweisstelle muss die Hinweisabgabe innerhalb von sieben Tagen gegenüber dem Hinweisgeber bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Hierzu gehören neben internen Maßnahmen auch Informationen über die Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden.

Als zweite Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten. Dem Hinweisgeber ist es freigestellt, ob intern oder extern meldet, es gibt keine Rangfolge.

Auch anonymen Hinweisen soll intern wie extern nachgegangen werden.

Zum Schutz der Hinweisgeber vor Unannehmlichkeiten enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr. So wird vermutet, dass wenn ein Hinweisgeber im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit "benachteiligt" wird, diese Benachteiligung eine Repressalie sei. Dies bedeutet also für den Arbeitgeber, gelingt der Entlastungsbeweis, dass es sich gerade nicht um eine Repressalie handelt, nicht, drohen Schadensersatzansprüche des Hinweisgebers und Bußgelder.

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist komplex, entsprechende Vorbereitungen sollten auch innerhalb der Schonfrist für kleinere Unternehmen rechtzeitig getroffen werden. Für Unternehmen ab 250 Beschäftige gilt das Gesetz ab dem 2. Juli 2023. Zu beachten ist auch, dass einem bestehenden Betriebsrat, bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems Mitbestimmungsrechte zustehen.

Eine offene Frage stellt sich derzeit noch bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und in wie weit diese unter den Beschäftigtenbegriff fallen. Dies wird derzeit noch geprüft und kann nicht abschließend beantwortet werden. 

Um welche Verstöße geht es konkret:

  • Der § 2 des HinSchG benennt hierbei eine nicht geringe Anzahl an möglichen Verstößen. Neben der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen ebenfalls Verstoße gegen Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität, zum Umweltschutz, zur Lebensmittel-  und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, und so weiter. Auch finden sich im Gesetz diverse Begriffsbestimmungen, welche die Anwendung erleichtern sollen.




 

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