Gemeinsamer Antrag 2018
Achtung: Wichtige Fristen nicht verpassen
Gemeinsamer Antrag 2018: MLR informiert über die Antragstellung mit FIONA - www.fiona-antrag.de - und die zu beachtenden Fristen für Korrekturen, Flächennachmeldungen und Herbständerungsmeldungen
Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai 2018 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 11. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt
Die Antragssaison 2018 verlief stabil mit einer erfreulichen Rate von gut 80 Prozent abgeschlossener Anträge (Stand 3. Mai). Über die wesentlichen Neuerungen der Antragssaison 2018 wurde in vorherigen Pressemitteilungen berichtet.
Hinweise zu den Fristen
Änderungen bzw. Nachmeldungen einzelner Schläge sind bis 1. Juni ohne Kürzungen möglich. Ab 2. Juni bis einschließlich 11. Juni sind Nachmeldungen von Schlägen oder Nachmeldungen von Teilflächen rechtzeitig gemeldeter Schläge mit Kürzungen der Beihilfen für die gesamten betroffenen Schläge verbunden. Nach dem 11. Juni gemeldete Schläge oder Teilflächen von vorhandenen Schlägen werden als verfristet abgelehnt, d.h. für die verfristet gemeldeten Teilflächen wird keine Beihilfe gewährt.
Diese Kürzungen bzw. Ablehnungen wegen Verfristung gelten auch für Flächennachmeldungen im Rahmen der Vorabprüfungen. Diese Flächennachmeldungen im Rahmen der Vorabprüfungen liegen insbesondere vor, soweit im Rahmen der Auflösung von Überlappungen (GIS-1-Meldungen), der Bearbeitung von GIS-2-Meldungen (Flächen außerhalb der Bruttofläche Landwirtschaft) oder der Bearbeitung von GIS-10 bis GIS-15 Meldungen (Flächen außerhalb der FAKT-Höchstflächen) in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Flächen hinzu kommen.
- Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht zurückgenommen werden.
Sonderregelung Vorabprüfungsphase bis 19. Juni:
Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 Meldungen), können jedoch bis zum 19. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Der zugehörige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ muss spätestens am 19. Juni bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingegangen sein.
Nutzen Sie die Vorabprüfungsphase bis 19. Juni und prüfen Sie – auch wenn Sie Ihren Antrag bereits abgeschlossen haben – ob noch nicht bearbeitete GIS-Meldungen unter „Prüfen & Fehlerprotokoll“ ausgegeben werden bzw. seit Ihrem letzten Abschluss hinzugekommen sind. Gegebenenfalls bearbeiten Sie die Meldungen entsprechend und schließen Ihren Antrag erneut ab und reichen den zugehörigen komprimierten Antrag bis zum 19. Juni bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde ein.
Beachten Sie die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIII.1 Nr. 3.2 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.
Um Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Flächenkorrektur zu unterstützen, hat das MLR Hinweise zu den GIS-1, GIS-2 und GIS-10 bis GIS-15 Meldungen unter www.fiona-antrag.de zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Hinweise nicht per Post zugestellt bekommen. Sie finden die Hinweise ausschließlich in FIONA online!
Termine zu den „Herbständerungsmeldungen“
- bis 31.08.: FAKT E1.2 Begrünungsmischungen und FAKT F1 Winterbegrünung
- bis 15.09.: FAKT E1.1 Herbstbegrünung
- bis 01.10.: ÖVF Ummeldung Ökologischer Vorrangflächen (ÖVF)
- Eine Änderung ist ausgeschlossen, sofern es sich bei den ÖVF um CC-LE handelt.
Soweit im Rahmen der „Herbständerungsmeldungen“ durch Schlagaufteilungen neue Schlaggeometrien notwendig sind, müssen diese auch als Vorlage im FIONA-GIS unter dem entsprechenden Typ „ÖVF“ oder „FAKT“ abgespeichert werden.
Attributänderungen, wie z.B. Änderungen von FAKT- oder Nutzungscodes, müssen nach wie vor über Papier abgegeben werden. Hierfür kann in FIONA die Auswertung 5 zu den Schlägen verwendet werden – mit Auswertungen von FAKT und ÖVF. Die Änderungen in FIONA können im Lesezugriff durchgeführt werden. Der Antrag in FIONA muss hierfür nicht erneut geöffnet und abgeschlossen werden.
Den „Komprimierten Gemeinsamen Antrag“ für jeden Änderungsantrag rechtswirksam abgeben!
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen beachten, dass für jeden Änderungsantrag – sei es für Flächenkorrekturen nach Vorabprüfungen, für Nach- oder Änderungsmeldungen – gleichermaßen gilt, dass dessen rechtswirksamer Eingang bei den unteren Landwirtschaftsbehörden erst dann gegeben ist, wenn der zum Änderungsantrag gehörende unterschriebene komprimierte Gemeinsame Antrag dort eingegangen ist.
Konkret bedeutet dies, dass für die Antragstellung mit FIONA ein komprimierter Antrag bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegen muss und – sollten Flächenkorrekturen im Rahmen der Vorabprüfungen oder sonstige Änderungsanträge im Rahmen der regulären Nach- oder Änderungsmeldungen notwendig sein – ein weiterer unterschriebener komprimierter Antrag eingereicht werden muss.
Bei „Herbständerungsmeldungen“ und sonstigen Meldungen zum Gemeinsamen Antrag nach dem 19. Juni ist die formlose unterschriebene Änderungsmeldung via Papier bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen. Sind Geometrieänderungen damit verbunden, müssen diese Änderungen, wie oben beschrieben, als Vorlage in FIONA abgespeichert werden. Es kann für diese Meldungen kein neuer komprimierter Antrag abgegeben werden.
Hier erhalten Landwirtinnen und Landwirte Hilfe und Unterstützung
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA sowie zu Vorabprüfungen und Nachmeldungen bzw. Änderungsmeldungen hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter.
Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:
Wochenenddienst
ð am 12. / 13. Mai von 9:00 bis 17:00 Uhr
Erreichbarkeit von Montag bis Freitag
ð bis einschließlich 19. Mai: von 7:00 - 19:00 Uhr
ð ab 22. Mai: Mo - Do von 7:00 - 16:30 Uhr und Fr 7:00 - 13:00 Uhr
Hintergrundinformationen:
Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.