Insektenschutzgesetz
Aktueller Stand - das soll ins Bundeskabinett
Die wichtigsten Änderungen (Stand 9. Februar 2021):
1. Anwendungsverbot von Herbiziden und bestimmten Insektiziden in FFH-Gebieten, NSG, Nationalparks, gesetzlich geschützten Biotopen, Vogelschutzgebieten (geregelt über: Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
- Für Vogelschutzgebiete macht der Bund keine Vorgaben mehr
- generelles Verbot in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen
- In FFH-Gebieten gilt das Verbot auf Grünlandflächen (mit Ausnahmemöglichkeiten, auch Allgemeinverfügungen durch die Länder sind möglich)
- Ausgenommen vom Verbot in FFH-Gebieten sind: Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstiger Sonderkulturen sowie Saatgutvermehrungsflächen
- Ackerbau in FFH-Gebieten: kein Verbot; aber: Wahl des kooperativen Ansatzes; über freiwillige Maßnahmen soll eine Reduktion erreicht werden (Regelung in BW bleibt bestehen); Evaluation in 2024
2. Gewässerrandstreifen (geregelt über: Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
- Gewässer von untergeordneter Bedeutung werden nicht reglementiert
- die Länder sind aufgefordert, Regelungen zu treffen
- bereits bestehende Länderregelungen zu Gewässerrandstreifen behalten ihre Gültigkeit und werden nicht verschärft
3. Erweiterung der gesetzlich geschützten Biotope (geregelt über: Bundesnaturschutzgesetz)
- FFH-Flachland-/bzw. Bergmähwiesen, Trockenmauern im Weinbau, Steinriegeln und Streuobstwiesen werden als Biotope ausgewiesen
- bei den Trockenmauern greifen die PSM-Einschränkungen jedoch nicht
- Definition der Streuobstwiesen: Mindestgröße 1.500 m2, Mindestanzahl lebender Bäume: 25, Stammhöhe: 1,60 m
4. Glyphosatminderung (geregelt über: Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
- Verbot der Anwendung im Privatbereich, in öffentlichen Parks, Spielplätzen, etc.
- Einsatz (bei Vorsaat- oder Stoppelbehandlung) möglich bei Problemunkräutern; vor der Saat bei Mulch-/Direktsaat, bei Flächen mit Erosionsgefährdung
- im Grünland Einsatz bei wirtschaftlich relevanter Verunkrautung, bei Giftpflanzen (z.B. Herbstzeitlose, Jakobskreuzkraut) möglich
- Einsatz bei Bekämpfung invasiver Arten möglich
Der Vorstand des Deutschen Bauernverbandes kritisiert den aktuellen Regierungsentwurf des Insektenschutzpakets nach wie vor als völlig unzureichend. „Hier sind weitere substanzielle Veränderungen erforderlich. Dieses Gesetzespaket würde die Existenzgrundlage vieler Bauernfamilien gefährden. Es ist vor allem nicht geeignet, den kooperativen Naturschutz gemeinsam mit den Bauern voranzubringen“, so Bauernpräsident Joachim Rukwied.
Autor: Amstutz, Roth, LBV