Afrikanische Schweinepest
ASP: Was gilt für die Verbringung von Schlachtschweinen?
Befinden sich Schweine innerhalb einer Restriktionszone, gibt es für deren Verbringung einige Besonderheiten zu beachten.*
Sperrzone I
Aus der Sperrzone I dürfen Schweine ohne besondere Auflagen innerhalb von Deutschland verbracht werden. Auch das daraus gewonnene Fleisch kann ohne weitere Vorgaben vermarktet werden.
Sperrzone II
Compliant-Betrieb:
- Transport zur Schlachtung nur zu benannten Unternehmen möglich
- Muss vorab vom Veterinäramt genehmigt werden
- Klinische Untersuchung und Beprobung sowie eine Risikobewertung müssen vorliegen
- Sofern sowohl Schlachtbetrieb als auch anschließende Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe alle benannt sind, kann eine EU-weite Vermarktung des Fleischs ohne weitere Einschränkungen erfolgen
Non Compliant-Betrieb
- Transport zur Schlachtung nur zu benannten Unternehmen möglich
- Muss vorab vom Veterinäramt genehmigt werden
- Klinische Untersuchung und Beprobung sowie eine Risikobewertung müssen vorliegen
- Vermarktung des Fleischs entweder nur national als Frischfleisch mit besonderer Kennzeichnung oder nach risikominimierender Behandlung möglich
Sperrzone III
Compliant-Betrieb
- Schlachtung und Verarbeitung nur in benannten Betrieben möglich
- Muss vorab vom Veterinäramt genehmigt werden (i.d.R. drohende Tierschutzprobleme als Voraussetzung)
- Klinische Untersuchung und Beprobung sowie eine Risikobewertung müssen vorliegen
- Vermarktung des Fleisches nur nach risikominimierender Behandlung oder national mit besonderer Kennzeichnung als Frischfleisch möglich (Genehmigung der Behörde erforderlich)
Non Compliant-Betrieb
- Schlachtung und Verarbeitung nur in benannten Betrieben möglich
- Muss vorab vom Veterinäramt genehmigt werden (i.d.R. drohende Tierschutzprobleme als Voraussetzung)
- Klinische Untersuchung und Beprobung sowie eine Risikobewertung müssen vorliegen
- Vermarktung des Fleisches nur nach risikominimierender Behandlung möglich (Genehmigung der Behörde erforderlich)
Vorgaben für Compliant-Betriebe (gemäß Anhang III der DVO (EU) 2023/594). Diese gelten zusätzlich zu den Vorgaben der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung!
Erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen:
- Kein Kontakt zwischen den Schweinen im Betrieb und fremden Schweinen sowie Wildschweinen
- Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen des Stalles
- Desinfektion von Händen und Schuhen vor Betreten des Stalles
- Karenzzeit von mind. 48 h nach Kontakt mit Wildschweinen/jagdlichen Aktivitäten
- Keine fremden Personen oder Fahrzeuge im Stall bzw. auf dem Gelände
- Besucherprotokoll (inkl. Fahrzeuge, die auf den Hof kamen)
- Bestand so abschirmen, dass keine Virusträger reinkommen können
- Hygieneschleuse mit Wasch- und Umkleidemöglichkeit
- Regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten
- Insektenbekämpfung
- Viehdichte Einzäunung des Stalls und auch von Futter- und Einstreulager
- Trennung Schwarz-Weiß-Bereich
- Quarantänestall für neue Tiere
- Reinigungsmöglichkeiten für Transportmittel und Ausrüstung
- Keine Lebensmittel mit in den Stall nehmen
- Sensibilisierung der Mitarbeiter, auch hier möglichst kein Kontakt zu anderen Schweinen/Wildschweinen
Sonstige Vorgaben zur Verbringung:
- Regelmäßige amtliche Betriebsinspektion
- Ständige Überwachung durch wöchentliche Blutuntersuchung von Falltieren
- Betriebsplan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss vorliegen und von der Behörde genehmigt sein
Nutzen Sie gerne das Angebot der Biosicherheitsberatung der Tierseuchenkasse. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schweinegesundheitsdienstes beraten Sie, wo im Betrieb ggf. noch Verbesserungspotential ist, um im Seuchenfall als Compliant-Betrieb eingestuft werden zu können (https://www.tsk-bw.de/biosicherheitsberatung-fuer-gefluegel-und-schweinehaltende-betriebe/).
Vermarktungsoptionen für Schweine abhängig von der Restriktionszone, s. Übersichtsgrafik des MLR in den Downloads
Weitere Informationen sowie entsprechende Mustervordrucke finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/afrikanische-schweinepest
*Die Darstellung hier ist vereinfacht und gekürzt, wir übernehmen keine Gewähr. Im Zweifelsfall gilt der Wortlaut der entsprechenden Verordnung. Das MLR hat eine ausführliche Übersicht für sämtliche Verbringungskaskaden (auch Nutz-/Zuchttiere) erarbeitet, in der detailliert die Vorgaben und rechtlichen Grundlagen dargestellt werden.
Autor: ab