Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Betriebliche Therapiehäufigkeit: Was muss ich als Tierhalter jetzt tun?
Betriebe, die seit dem 1. Januar 2023 meldepflichtig geworden sind, haben nun ihre erste eigene betriebliche Therapiehäufigkeit zugestellt bekommen. Diese Zahl muss normalerweise mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 verglichen werden und gegebenenfalls muss der Betrieb tätig werden. Für die neu zu meldenden Tierarten: Milchkühe, Zukaufskälber, Saugferkel, Ferkel bis 30 Kg, Zuchtsauen und -eber, Jung- und Legehennen kann noch keine bundesweite Kennzahl vorliegen, das wird das erste Mal im Januar/Februar 2024 der Fall sein. Das heißt, dieses Jahr müssen/können Sie ihr betriebliche Kennzahl nicht vergleichen und müssen demnach auch keine weiteren Schritte unternehmen, was die Antibiotikaminimierungsmaßnahmen betrifft.
Was Sie jetzt tun müssen, wenn Sie seit 1. Januar 2023 meldepflichtig sind:
- Prüfen Sie ob sie eine eigene betriebliche Kennzahl erhalten haben! Sollten Sie meldepflichtig sein (nach Nutzungsart und Tierzahl) und es wurde keine betriebliche Kennzahl ausgewiesen: Prüfen Sie ihre Daten! Kontrollieren Sie ihre Eingaben in der Datenbank auf Fehler, wie bspw.:
- Korrekte Erfassung der Nutzungsart
- Korrekter Gültigkeitsbeginn (auch bei Meldung durch Dritte)
- Anfangsbestand und die Bestandsveränderungen für das Halbjahr korrekt angegeben (auch wenn Sie einen sehr hohen Therapieindex haben)
Und melden Sie sich bei Fragen bei ihrem zuständigen Veterinäramt oder dem LKV.
Dokumente aufbewahren! Sie haben eine Dokumentationspflicht gemäß TAMG.
Autor: Jungbluth, LBV