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Bauernverband Biberach-Sigmaringen e. V.

de-minimis-Obergrenze angehoben


Die de-minimis-Obergrenze wurde über einen Zeitraum von 3 Jahren von derzeit 20.000 € auf nunmehr 50.000 € angehoben. Der Bauernverband hat sich seit Jahren für eine deutliche Erhöhung der de-minimis-Obergrenze eingesetzt. Nun wurde dieser Einsatz belohnt!



Die EU hat eine Änderung der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor verabschiedet. Mit der Verordnung werden geringfügige Beträge zur Unterstützung des Agrarsektors von der Beihilfenkontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die überarbeitete Verordnung wird drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2032 gelten.

Die entsprechende Pressemitteilung der EU-Kommission finden Sie unten zum kostenlosen Download.

Kernpunkt der Änderung ist, dass die de-minimis-Obergrenze über einen Zeitraum von 3 Jahren von derzeit 20.000 € auf nunmehr 50.000 € angehoben wurde. Davon sind auch gerade in Baden-Württemberg Betriebe positiv betroffen, die z. B. Programme wie die Steillagenförderung für Grünland und/oder andere, teils auch kommunale, de-minimis-Programme in Anspruch genommen haben, aber diese aufgrund der Obergrenze von 20.000 € nicht ausschöpfen konnten.

Der Bauernverband hat sich seit Jahren für eine deutliche Erhöhung der de-minimis-Obergrenze eingesetzt. Nun wurde dieser Einsatz belohnt!

Weitere Beispiele für Fördermaßnahmen in Baden-Württemberg, in deren Rahmen Zahlungen nach de-minimis erfolgt sind (keine abschließende Aufzählung):

  • Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (VwV einzelbetriebliche Förderung)
  • Zuwendung zur Stärkung des ökologischen Landbaus (Verwaltungsvorschrift des MLR über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus)
  • Qualitätsprogramm und Qualitätszeichen „Biozeichen Baden-Württemberg“
  • IMF - Förderung von Existenzgründungen und Weiterentwicklungen (VwV IMF)
  • Qualitätsprogramm und Qualitätszeichen „gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe“
  • Förderung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (VwV NWW > Teil C)
  • Naturparkförderung (VwV NPBW)
  • LEADER 2014-2020 (VwV LEADER)
  • Programm „Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel“ (Infos bei der L-Bank)
  • Erschließung von Weinbergen durch Einschienenzahnradbahnen oder ähnliche Anlagen in Weinhau-Steillagen (VwV Steillagenweinbau)

Weitere Erfolge der LBV-Verbandsarbeit finden Sie hier.



Autor: hw



 

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