Sauenhaltung
Entscheidung fürs Deckzentrum muss jetzt getroffen werden
Bei der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Juni 2020 wurde beschlossen, dass sowohl für das Deckzentrum als auch den Abferkelbereich neue Platzvorgaben gelten. Die Übergangsfrist für die Umgestaltung des Deckzentrums läuft noch bis zum 9. Februar 2029. Um von dieser Übergangsfrist Gebrauch machen zu können, ist es jedoch zwingend notwendig, bis spätestens 9. Februar 2024 ein entsprechendes Konzept beim zuständigen Veterinäramt vorzulegen.
Wer weiterhin Sauenhaltung betreiben möchte, aber die aktuellen Vorgaben noch nicht erfüllen kann, sollte dringend ein entsprechendes Betriebs- und Umbaukonzept erstellen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, den Ausstieg aus der Sauenhaltung zum Stichtag 9. Februar 2026 zu erklären. In beiden Fällen muss die Information bis spätestens 9. Februar 2024 beim örtlichen Veterinäramt vorliegen, ansonsten erlischt die Option der Übergangsfrist und die Bedingungen müssen sofort ab dem 10. Februar 2024 im Betrieb umgesetzt sein. Auch wenn der Betrieb schon alle neuen Vorgaben für das Deckzentrum erfüllt, sollte das Veterinäramt darüber informiert werden. Wer sich für den Umbau seines Deckzentrums entscheidet, muss bis zum 9. Februar 2026 zumindest nachweisen, dass ein Bauantrag gestellt wurde, ab allerspätestens 9. Februar 2029 müssen die Sauen dann im angepassten Deckzentrum gehalten werden.
Als Erleichterung für die Erstellung gibt es zwei Musterformulare, die auf der Webseite des FLI hier abrufbar sind ».
Zu den geänderten Vorgaben zählt unter anderem, dass der Sau im Zeitraum vom Absetzen bis zur Besamung durchgängig 5 m2 an uneingeschränkt nutzbarer Fläche zur Verfügung stehen müssen, wovon 1,3 m2 Liegebereich sind (vgl. TierSchNutztVO § 30 (2a)). Zudem wird die Fixierung nur noch zur Besamung erlaubt sein. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier ».
Auch während der Übergangszeit gibt es bereits einige Vorgaben zu beachten: Um die bestehenden Kastenstände weiter nutzen zu können, müssen sie einige Kriterien erfüllen. Schweine dürfen sich nicht daran verletzen können, müssen ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen, den Kopf sowie die Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken können, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht.
Für den Umbau des Abferkelstalls haben die Betriebe noch deutlich mehr Zeit. Hier muss bis Februar 2033 ein Konzept sowie ein Bauantrag vorgelegt werden, die Fertigstellung muss bis zum Februar 2036 erfolgen.