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Bauernverband Biberach-Sigmaringen e. V.

Gemeinsamer Antrag 2020

Futternutzung auf ökologischen Vorrangflächen in Aussicht gestellt


Auch 2020 ist die Lage der Landwirtschaft in Deutschland durch die Auswirkungen der erheblichen Trockenheit geprägt. Zwischenzeitliche Niederschläge im Juni haben die Situation regional zwar etwas verbessert, aber auch in Teilen Baden-Württembergs leiden inzwischen Futterbestände unter den Folgen der Trockenheit. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat deshalb dem Bundeslandwirtschaftsministerium mitgeteilt, dass insbesondere der südwestliche Landesteil bereits an Futtermangel leidet und in Abhängigkeit von der weiteren Witterungslage auch noch andere Landesteile Probleme bekommen können.


Im Hitzejahr 2018 war die Futternot besonders hoch

Um in dieser Lage die Landwirte bundesweit zu unterstützen, plant das Bundeslandwirtschaftsministerium deshalb eine Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Diese Verordnungen sollen kurzfristig abgestimmt und dann dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Damit würde für Landwirte die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Flächen für Futterzwecke zu nutzen.

Konkret würden die Länder dadurch ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall Gebiete mit witterungsbedingtem Futtermangel auszuweisen. In diesen Gebieten könnten die Landwirte dann Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke – die bei Beantragung der Direktzahlungen als im Umweltinteresse genutzte Flächen, sogenannte öVF-Flächen, ausgewiesen wurden – für Futterzwecke nutzen.

Sobald die Rechtsgrundlagen geschaffen sind, wird das MLR über den Beginn der Ausnahmeregelung informieren.

Hintergrundinformationen

Auf ökologischen Vorrangflächen sind bereits schon bisher, ohne eine gesonderte Regelung, folgende Möglichkeiten zulässig:

  • Auf öVF-Bracheflächen kann seit dem 1. August der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet werden. Es darf auch eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorgenommen werden.
  • Im Jahr der Antragstellung kann eine öVF-Zwischenfruchtfläche oder Gründecke (= Untersaat) ebenfalls durch Beweidung von Schafen und Ziegen genutzt werden. Für die Schnittnutzung oder Beweidung mit anderen Tierarten bedarf es jedoch einer Ausnahmeregelung durch Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung.

In FAKT sind bereits – ohne eine gesonderte Regelung – folgende Möglichkeiten zulässig:

  • Bestehende Verpflichtungen beim Anbau von Zwischenfrüchten können im Rahmen der Fruchtfolge bei Altverpflichtungen von 2015 bis 2017 bzw. deren Verlängerung in 2020 um bis zu 30 Prozent (Erstanträge ab 2018 um 20 Prozent) reduziert und die freiwerdenden Flächen anderweitig genutzt werden. Eine FAKT-Förderung kann für die abgemeldeten Flächen nicht erfolgen, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Einhaltung des eingegangenen Verpflichtungsumfangs.
  • FAKT-Begrünungsmaßnahmen, die am 31. Dezember 2019 nach fünfjähriger Verpflichtung ausgelaufen sind und 2020 verlängert wurden, können storniert werden. Somit wäre die Verpflichtung am 31. Dezember 2019 beendet und die Landwirte können die Flächen 2020 anderweitig nutzen. Finanzielle Auswirkungen auf die Vorjahre sind dabei nicht gegeben.


Autor: MLR



 

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