Afrikanische Schweinepest
Jagd in Coronazeiten
Aufgrund der beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus wurde
die CoronaVO des Landes (Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2) erneut geändert. Dar Landwirtschaftsministerium informiert über die aktuellen Rahmenbedingungen von Jagd und Wildtiermanagement sowie Jagdliche Ausbildung im Rahmen der Corona-Verordnung.
Nach aktueller Rechtslage aufgrund der ab 19. April 2021 gültigen Fassung der
CoronaVO ergeben sich folgende Hinweise:
1. Ausgangsbeschränkungen
Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis eine seit
drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100
Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so treten gemäß
§ 20 Absatz 7 CoronaVO sogenannte Ausgangsbeschränkungen in Kraft.
Demnach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft
in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger
Gründe gestattet.
- Die Jagdausübung zur Tierseuchenprävention oder Tierseuchenbekämpfung
sowie zur Vermeidung von Wildschäden (Einzeljagd) stellt einen triftigen Grund im Sinne des § 20 Absatz 7 Nr. 2 CoronaVO bzw. einen ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Grund nach § 20Absatz 7 Nr. 9 CoronaVO dar. Daher darf die vorstehend beschriebene Einzeljagd auch zwischen 21 Uhr und 5 Uhr trotz Ausgangsbeschränkung ausgeübt werden.
Gemäß § 9 Absatz 2 CoronaVO gelten die Kontaktbeschränkungen desAbsatz 1 nicht, da die Ausübung der Jagd der Aufrechterhaltung der öffentlichenSicherheit und Ordnung dient.
- Ebenso von Ausgangsbeschränkungen nicht betroffen sind das Durchführen von Nachsuchen, das Versorgen von Unfallwild oder Fallwildsowie weitere Maßnahmen, die wegen der Hegeverpflichtung unddem Tierschutz geboten sind. Hierunter fällt beispielsweise das Suchenvon Rehkitzen vor der Mahd (sog. Kitzrettung) durch Jägerinnen und Jäger und weitere Personen. Dasselbe gilt für die Durchführung von Wildtiermonitoringaufgaben (§ 47 JWMG) auf Veranlassung derstaatlichen Wildforschungseinrichtungen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben.
Gemäß § 9 Absatz 2 CoronaVO gelten die Kontaktbeschränkungen des Absatz 1 für die vorgenannten Tätigkeiten nicht.
Die zuständigen Behörden können gemäß § 20 Absatz 2 CoronaVO aus wichtigemGrund im Einzelfall Abweichungen von den durch die CoronaVO aufgestellten Vorgaben zulassen. Es wird daher empfohlen, sich vorab mit der zuständigen Behörde abzustimmen.Das Einhalten der in § 4 CoronaVO genannten Hygieneanforderungen wirddringend empfohlen.
2. Jägerprüfung und jagdliche Ausbildung
Bei der Jägerprüfung nach § 26 JWMG handelt es sich um eine staatliche Prüfung,bei der ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in § 15 Absatz5 des Bundesjagdgesetzes genannten Gebieten nachzuweisen sind.
- Die Durchführung der Jägerprüfungen (schriftliche Prüfung, mündlich-praktische Prüfungen und Schießprüfungen) sind Veranstaltungen,die gemäß § 10 Absatz 3 Nr. 2 CoronaVO zulässig sind, da es sichbei der Jägerprüfung um eine staatliche Prüfung handelt.·
- Der in § 10 CoronaVO beschriebene Infektionsschutz bei Veranstaltungenund die AHA+L-Regeln sind unbedingt einzuhalten. Wer eine Veranstaltungabhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVOeinzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellenund eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt einZutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltungsind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten. DiePrüfungsstelle kann die Teilnahme an der Jägerprüfung insbesonderevon dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests,einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a CoronaVO abhängig machen.
- Bei der jagdlichen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfunghandelt es sich um eine Veranstaltung, die nach aktueller Rechtslage in entsprechender Anwendung des § 10 CoronaVO nicht in Präsenz zulässigist.
Die theoretische Ausbildung darf entsprechend nur im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden, vgl. im Einzelnen das Schreibenvom 9. April 2020 zum Fernunterricht im Rahmen der jagdlichen Ausbildung.
Die praktische Ausbildung einschließlich Schießen (zum Schießensiehe auch sogleich Ziffer 3) darf im Rahmen der Kontaktbeschränkungengemäß § 9 Absatz 1 CoronaVO stattfinden. Demnach sind Ansammlungennach § 9 Absatz 1 CoronaVO von Angehörigen des eigenenund eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünfPersonen gestattet. In Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je100.000 Einwohner sind Ansammlungen nur gestattet, wenn an ihnenhöchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Personteilnehmen. Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere dieser Gruppen teilnehmen, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
Es ist unbedingt auf die Einhaltung des Mindestabstandes und das Trageneiner medizinischen Maske oder eines Atemschutzes mit dem Standard FFP2/KN95/N95 zu achten.
Es wird empfohlen, die Teilnahme an der praktischen Ausbildung von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests,einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektionim Sinne des § 4a CoronaVO abhängig zu machen.
3. Jagdliches Schießen
Gemäß § 31 Absatz 1 Nr. 1 JWMG ist es verboten, ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagdenteilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen. Gleichzeitigsind aber vor allem Bewegungsjagden ein notwendiger Baustein in der Strategie zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidungvon Wildschäden. Eine Teilnahme an den genannten Jagden ohneSchießübungsnachweis ist gemäß § 67 Absatz 2 Nr. 3 JWMG eine Ordnungswidrigkeit.
Auch allgemein ist die Schießfertigkeit aller Jägerinnen und Jäger sowie einegute Schießausbildung der Jungjägerinnen und Jungjäger für die sichere undtierschutzgerechte Jagdausübung unerlässlich. Jagdwaffen sind einzuschießenund danach regelmäßig auf ihre Treffgenauigkeit zu überprüfen.
Gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 8 CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten für den Publikumsverkehr untersagt, mitAusnahme für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabevon § 9 Absatz 1 CoronaVO.
Schießstätten fallen nicht unter „Sportanlagen oder Sportstätten“ im Sinne von § 13 Absatz 1 Nr. 8 CoronaVO, soweit sie für jagdliches Übungsschießen, Einschießen und Kontrollschießen durch Jägerinnen und Jäger sowie zur Schießausbildung der Jägerinnen und Jäger genutzt werden. Dem steht nicht entgegen,wenn einzelne Schießstätten ansonsten auch oder hauptsächlich dem Schießsport dienen oder von Schießsportvereinen betrieben werden. Denn beidem oben genannten Schießen im Zusammenhang mit der Jagd handelt es sich nicht um die Ausübung von Sport.
Daher ist der Betrieb und die Benutzung von jeglichen Schießstätten durch Jägerinnen und Jäger bzw. Jagdschülerinnen und Jagdschüler fürdie genannten Zwecke grundsätzlich nicht nach § 13 Absatz 1 Nr. 8 CoronaVO untersagt.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Schießstätten werden daher gebeten, Jägerinnen und Jägern sowie Jagdschülerinnen und Jagdschülern das jagdliche Übungs- und Ausbildungsschießen sowie das Ein- und Kontrollschießen von Jagdwaffen zu ermöglichen. Es gelten die allgemeinen Abstands-und Hygieneregeln sowie die Kontaktbeschränkungen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für das Schießen, andersals für die Jagdausübung nach Ziff. 1, etwaige Ausgangsbeschränkungengelten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhangmit der Corona-Pandemie wie bisher laufend an aktuelle Entwicklungen angepasstund daher ggf. kurzfristig geändert werden. Die folgenden Ausführungen gebenden Rechtsstand der CoronaVO in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung wieder und sind daher in der Folge stets auf Aktualität zu prüfen.
Autor: MLR