Landesjagdverband mit Maßnahmen
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat mit dem Schreiben vom 3. November 2017 einen Erlass an die nachgeordneten Jagdbehörden verschickt. Der Landesjagdverband hat nun mit einem Forderungskatalog darauf reagiert.

Das Papier wurde vom Landesjagdverband (LJV) an die Kreisvereine weitergegeben, die z.T. parallel auch über die unteren Jagdbehörden informiert wurden.
Wesentliche „Botschaften“ des Erlasses sind:
- Intensivierung des Monitorings bei Schwarzwild auf Erreger der Schweinepest
- Untersuchungspflicht bei tot aufgefundenem Schwarzwild (Fallwild) bzw. bei erlegtem Schwarzwild mit bedenklichen Merkmalen. Für diese Tiere wird eine Prämie von 25,50 € je zur Untersuchung gebrachtem Stück ausbezahlt.
- Intensivierung der Bejagung von Schwarzwild und Beseitigung von Bejagungshindernissen. Dabei werden insbesondere Regelungen zur Verwendung künstlicher Lichtquellen und dem versehentlichen Abschuss von zur Aufzucht notwendigen Bachen getroffen. Wildbiologisch sind Bachen nicht mehr zur Aufzucht notwendig, wenn die Frischlinge ihre Streifen verloren haben. Bachen können aber dennoch in der Rotte diese Frischlinge führen.
Das Präsidium des LJV hat sich in seiner Sitzung vom 15.11.2017 ausführlich mit diesem Erlass beschäftigt und dazu ergänzende Forderungen gestellt, die vom LJV in die jagdpolitische Diskussion eingebracht werden.
1. Abschuss von zur Aufzucht notwendigen Bachen:
Im Erlass wird darauf hingewiesen, dass der (versehentliche/fahrlässige) Abschuss der zur Aufzucht notwendigen Bachen, insbesondere mit gestreiften Frischlingen, nicht mehr strafrechtlich geahndet werden soll, weil dafür kein öffentliches Interesse bestehe. Die Formulierung im Erlass darf nach Meinung des LJV aber nicht als „Freibrief“ für jeglichen Bachenabschuss betrachtet werden. Der vorsätzliche Abschuss von Bachen mit gestreiften Frischlingen bleibt nach wie vor eine Straftat.
Der LJV erkennt an, dass die Reduktion von Schwarzwildbeständen eine wichtige Präventionsmaßnahme der Seuchenausbreitung ist; dazu gehört selbstverständlich auch die Bejagung von Zuwachsträgern. Dies darf aber nicht auf Kosten des Tierschutzes gehen. Basis der tierschutzgerechten Schwarzwildbejagung bei Drückjagden müssen deshalb die Empfehlungen sein, die der LJV zusammen mit dem MLR und der Wildforschungsstelle vor einigen Jahren herausgegeben hat und die für uns nach wie vor Gültigkeit haben:
Anwechselndes Wild:
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Bache mit Frischlingen: Nur Frischlinge erlegen.
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Gemischte Rotte (d.h. Rotte mit mehreren Bachen und/oder Überläufern sowie Frischlingen),jedoch ohne gestreifte Frischlinge: Auch bzw. vorrangig mittelstarke Stücke erlegen.
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Gemischte Rotte mit gestreiften Frischlingen: Nur Frischlinge erlegen.
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Einzelstücke: Besondere Vorsicht und genaues Ansprechen erforderlich. Der Verzicht auf Strafverfolgung dient hier der Entlastung der Jäger.
Das Ministerium trägt diese Empfehlung ausdrücklich mit.
2. Künstliche Lichtquellen und Nachtzieltechnik:
Bei den künstlichen Lichtquellen weist der LJV darauf hin, dass es waffenrechtlich untersagt ist, Lampen fest auf der Waffe zu montieren. Regelungen über Befreiungen müssten bundesweit getroffen werden. Es gibt Systeme auf dem Markt, die dem Verbot Rechnung tragen und einen Einsatz von künstlicher Beleuchtung „regelkonform“ ermöglichen. Der Einsatz von Nachtsichttechnik ist rechtlich möglich, der Einsatz von Nachtzielgeräten ist waffenrechtlich untersagt. Die Zulassung von Nachtzieltechnik ist nicht – wie von manchen Jägern irrtümlich behauptet wird – Gegenstand des Erlasses! Die Forderung nach einem Monitoring für mit künstlichem Licht erlegtes Schwarzwild ist sinnvoll, damit Informationen über die derzeit unklare Wirksamkeit der Maßnahme gewonnen werden können.
3. Die vom MLR genannten Maßnahmen reichen nach Meinung des LJV nicht aus, um eine notwendige Reduktion wirkungsvoll umzusetzen:
Der LJV fordert deshalb angesichts einer drohenden ASP-Epidemie mit unabsehbaren Folgen für die Landwirtschaft:
- die Aufhebung der Jagdruhezeit im März und April,
- eine Überprüfung von Schutzgebietsverordnungen (Biosphärengebiete, Naturschutzgebiete, Flächenhafte Naturdenkmale) mit Einschränkungen für die Schalenwildbejagung oder Jagdverboten und ggf. Befreiungen davon;
- •eine Gebührenbefreiung für die Untersuchung von Frischlingen < 25kg auf Trichinen;
- eine Unterstützung durch die örtlichen Behörden in Sachen Verkehrssicherung bei der Durchführung von Drückjagden (Beschilderung, Gebührenbefreiung);
- die Gewährung einer staatlichen Prämie für die Erlegung von Frischlingen
< 25 kg; - Rasche Einrichtung von Verwahrstellen in allen Landkreisen und sofortige Nutzung als Konfiskatsammelstellen (Aufbruch, sonstige tierische Nebenprodukte von Schwarzwild).
- Die vorrangige Behandlung der Forderungen im Rahmen des vom Ministerium eingerichteten Runden Tisches Schwarzwild.
Unser Appell: Nehmen Sie den Aufruf zur Reduktion von Schwarzwildbeständen ernst und tragen Sie aktiv dazu bei!
Wir müssen uns darüber im Klaren sein, dass bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest vieles anders sein wird: Dann ist für eine waidgerechte Bejagung kein Platz mehr, es wird nur noch um Seuchenbekämpfung mit allen verfügbaren Mitteln gehen. Eine sinnvolle Nutzung des Schwarzwildes als hochwertiges Lebensmittel ist dann voraussichtlich nicht mehr möglich.
Autor: LJV