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Bauernverband Biberach-Sigmaringen e. V.

FAKT-Antragsjahr 2019

Ministerium informiert über Verfahrensänderung


Inanspruchnahme von FAKT - Einführung eines Vorantragsverfahrens für den Antrag 2019

Die Teilnahme am Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl-FAKT ist erfreulich gut und hat im Antragsjahr 2018 sowohl bezüglich der Anzahl der Anträge als auch bei Teilmaßnahmen- und Finanzierungsumfang erneut stark zugelegt.



Höheres Auszahlungsvolumen zeichnet sich ab
Insbesondere bei den Teilmaßnahmen Ökolandbau, Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel, Extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen und Grünlandbiotopen, Fruchtartendiversifizierung im Ackerbau (mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge) und Brachebegrünung mit Blühmischungen zeichnet sich für die diesjährige Antragstellung gegenüber dem Vorjahr ein deutlich höheres Auszahlungsvolumen ab. Auch bei den Tierwohlmaßnahmen ist 2018 ein deutlicher Zuwachs zu verzeichnen.

Vorantrag soll Finanzmittelbedarf für 2019 sicherstellen
Zur Ermittlung des Finanzmittelbedarfs für FAKT ab dem Antragsjahr 2019 ist es daher erforderlich, im Spätherbst 2018 erstmals ein sogenanntes Vorantragsverfahren durchzuführen.

Durch das Vorantragsverfahren sollen die Finanzmittel für FAKT zum Ende der aktuellen EU-Planungsperiode präziser ausgesteuert werden können. Gleichzeitig sollen die Antragsteller rechtzeitig vor Abgabe des Gemeinsamen Antrags Hinweise für die Planung ihrer Agrarumweltmaßnahmen bekommen. Es ist sowohl im Interesse der Antragsteller als auch der Verwaltung, dass die Voranträge gewissenhaft ausgeführt werden. Unter anderem sollten auch eventuell geplante Verpflichtungsübertragungen von anderen Antragstellern, sofern möglich, bereits angegeben werden.

Alle Personen, die bereits bisher einen Gemeinsamen Antrag gestellt haben, werden in einem persönlichen Anschreiben auf das FAKT- Vorantragsverfahren hingewiesen.

Mit dem Vorantragsverfahren sollen neben den bereits bestehenden FAKT-Verpflichtungen insbesondere beabsichtigte Neueinstiege, Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen und/oder Erweiterungen einer oder mehrerer FAKT-Teilmaßnahmen im Antragsjahr 2019 erfasst werden. Dies gilt auch für die Beantragung der ab 2019 neu angebotenen Teilmaßnahme „Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild)“.

Die Tierwohlteilmaßnahmen mit einer einjährigen Laufzeit sind ebenfalls zwingend im FAKT-Vorantrag voranzumelden.

Werden Erweiterungen, Neueinstiege und Umstiege sowie die Tierwohlmaßnahmen nicht im Vorantrag angemeldet, können diese FAKT-Anträge nur auf Basis des bisherigen 5-jährigen Verpflichtungsumfangs bewertet werden.

Über im Vorverfahren angemeldete Erweiterungen ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Wie funktioniert das Vorantragsverfahren?

  • Der FAKT-Vorantrag für den Antrag 2019 kann über das FIONA-System im Zeitraum vom 2. November bis 17. Dezember 2018 gestellt werden.
  • Die Anmeldung erfolgt wie bisher mit den bestehenden FIONA-Anmeldedaten. Für den Vorantrag wurde im FIONA der zusätzliche Menüpunkt „Vorantrag“ mit entsprechenden Unterpunkten im Navigationsbaum eingerichtet.
  • Durch Klicken auf den Unterpunkt „FAKT Vorantrag“ gelangt man auf die Eingabemaske, die während der genannten Vorantragsperiode bearbeitet werden kann.
  • Es ist der Gesamtumfang für jede einzelne FAKT-Teilmaßnahme anzugeben. Eine grafische Erfassung oder Einzelflächenangabe ist nicht notwendig.
  • Durch die Funktion „Vorbelegen“ besteht die Möglichkeit, sich für alle Teilmaßnahmen einen ggf. bestehenden Verpflichtungsumfang und/oder einen aktuell berechneten Umfang aus dem Antragsjahr 2018 mit einem Antragskreuz einzublenden.
  • Liegen für beide Umfänge Werte vor, wird der höhere der beiden für den FAKT-Vorantrag übernommen. Die Umfangswerte können allerdings auch beliebig geändert werden, falls der Verpflichtungsumfang im Antragsjahr 2019 erweitert werden soll. Bei einem Neueinstieg ist der Umfang für die im Antragsjahr 2019 neu zu beantragenden Teilmaßnahmen einzutragen.
  • Im Falle einer Hofübergabe kann der FAKT-Vorantrag sowohl durch den Hofübergeber als auch den Hofübernehmer gestellt werden.
  • Wurde der Vorantrag für alle relevanten Teilmaßnahmen ausgefüllt, ist dieser danach abzuschließen. Nur abgeschlossene Voranträge gelten als eingereicht. Es sollte daher darauf geachtet werden, den Vorantrag vor Ablauf der oben genannten Vorantragsperiode abzuschließen.
  • Ein erneutes Öffnen und Bearbeiten des Vorantrags innerhalb der Vorantragsperiode ist ebenfalls möglich, d. h. abgeschlossene Voranträge können erneut geöffnet, bearbeitet und anschließend wieder abgeschlossen werden.


Die Voranträge werden nach Ablauf der Antragsperiode automatisch vom EDV-System an die Verwaltung weitergeleitet. Ein schriftliches Einreichen des Vorantrags bei der unteren Landwirtschaftsbehörde und dessen Registrierung ist daher nicht nötig.

In Abhängigkeit vom landesweiten Ergebnis des Vorantrags ist über eine gegebenenfalls vorzunehmende Kürzung bei Neu- und Wiedereinstiegen sowie Erweiterungen zu entscheiden. Bereits bestehende 5-jährige Verpflichtungsumfänge sind davon nicht berührt.

Hintergrundinformationen:
Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.


FAKT-Voranmeldung

PDF-Datei (159 kB)



Autor: MLR



 

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