FAKT
Vorantragsverfahren für den Antrag 2021
Inanspruchnahme von FAKT 2020 weiter gestiegen - wichtige Hinweise vom Ministerium
Die Teilnahme an dem von der Europäischen Union und dem Bund mitfinanzierten Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl - FAKT ist weiterhin erfreulich gut und hat im Antragsjahr 2020 sowohl bezüglich der Anzahl der Anträge als auch beim Teilmaßnahmen- und Finanzierungsumfang erneut zugelegt. Dies hat eine erste Auswertung des Gemeinsamen Antrags 2020 ergeben.
Insbesondere bei den Teilmaßnahmen Ökolandbau, Extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen und Brachebegrünung mit Blühmischungen zeichnet sich für die diesjährige Antragstellung gegenüber dem Vorjahr ein höheres Auszahlungsvolumen ab. Aber auch im Förderbereich F Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz und bei den Tierwohlmaßnahmen ist 2020 ein Zuwachs zu verzeichnen.
Ermittlung des zusätzlichen Finanzmittelbedarfs 2021 für das FAKT
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) ist bestrebt, den Neueinstieg und die Erweiterung beim FAKT auch in Zukunft ohne Beschränkungen zuzulassen. Zur Ermittlung des zusätzlichen Finanzmittelbedarfs 2021 für das FAKT ist es daher erforderlich, im Spätherbst 2020 wiederum ein FAKT-Vorantragsverfahren durchzuführen.
Durch das FAKT-Vorantragsverfahren können die Finanzmittel für das FAKT zum Ende der aktuellen EU-Planungsperiode präzise ausgesteuert werden. Gleichzeitig sollen die Antragsteller rechtzeitig vor Abgabe des Gemeinsamen Antrags 2021 Hinweise für die Planung ihrer Agrarumweltmaßnahmen erhalten. Es ist sowohl im Interesse der Antragsteller, als auch der Verwaltung, dass die FAKT-Voranträge gewissenhaft gestellt werden. Unter anderem sollten auch geplante Verpflichtungsübertragungen angegeben werden.
- Achtung: Auf den Versand eines persönlichen Anschreibens mit Hinweis auf die Teilnahme am FAKT-Vorantragsverfahren wird, anders als in den Vorjahren, in diesem Jahr verzichtet.
Mit dem FAKT-Vorantragsverfahren werden insbesondere beabsichtigte Neueinstiege, Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen und/oder Erweiterungen einer oder mehrerer FAKT-Teilmaßnahmen im Antragsjahr 2021 erfasst. Die Tierwohl-Teilmaßnahmen mit einer einjährigen Laufzeit sind ebenfalls zwingend im FAKT-Vorantrag voranzumelden.
Werden Erweiterungen, Neueinstiege und Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen nicht im FAKT-Vorantrag angemeldet, können diese FAKT-Anträge nur auf Basis des bisherigen Verpflichtungsumfangs bewilligt werden. Bei den einjährigen Tierwohlmaßnahmen ist die Anmeldung im FAKT-Vorantrag zwingend erforderlich.
Im Falle der Erweiterung einer laufenden oder 2021 zu verlängernden mehrjährigen Verpflichtung entstehen in Abhängigkeit vom Ergebnis des Antragvorverfahrens ab einer Ausdehnung des Verpflichtungsumfangs um mehr als zwei Hektar, zwei Bäumen oder zwei Tieren neue Verpflichtungen für einen verkürzten Verpflichtungszeitraum von zwei Jahren. Auch beim Neueinstieg und Umstieg in höherwertige Teilmaßnahmen entstehen neue Verpflichtungen für zwei Jahre mit. Dadurch besteht die Möglichkeit, mit dem Wechsel der Förderperiode die Verpflichtung auch schon nach kürzerer Laufzeit zu beenden.
Besondere Hinweise zu den Ende 2020 auslaufenden mehrjährigen Verpflichtungen
Zum 31. Dezember 2020 enden viele mehrjährige Verpflichtungen, die entweder 2016 begonnen wurden oder in 2020 um ein Jahr verlängert wurden. Für diese auslaufenden Verpflichtungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Verpflichtung um ein (weiteres) Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2021, zu verlängern. Bei Ende 2020 auslaufenden Verpflichtungen kann zur Weiterführung der Verpflichtung/Teilmaßnahme in 2021 nur die Option der Verlängerung und nicht der Neueinstieg gewählt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass es bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen im ersten bzw. zweiten Verlängerungsjahr ggf. zu Rückforderungen in den zurückliegenden fünf bzw. sechs Antragsjahren kommen kann.
Eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 ist auch bei Hofübergaben und neu gegründeten Kooperationen möglich. Liegen weder eine Hofübergabe noch eine neu gegründete Kooperation vor, können Teilmaßnahmen, die zum 31. Dezember 2020 auslaufen werden, nicht dadurch verlängert werden, dass sie an einen anderen Antragsteller abgegeben werden.
Die Teilmaßnahme E2.2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen mit Anrechnung als ÖVF“ bleibt allerdings weiterhin von der Verlängerung ausgenommen, da inzwischen die Möglichkeit besteht, die ÖVF für das Greening durch ein- oder mehrjährige Brachen mit sogenannten Honigpflanzen zu erbringen.
Soll eine am 31. Dezember 2020 auslaufende Teilmaßnahme mit mehrjähriger Verpflichtung (FAKT-Förderbereiche A bis F) verlängert werden und keine Erweiterung des bestehenden Verpflichtungsumfangs erfolgen, kann auf eine Vorantragstellung verzichtet werden. Die Teilmaßnahme ist dann im Gemeinsamen Antrag 2021 zu beantragen, kann aber nicht über den bisherigen Verpflichtungsumfang hinaus gefördert werden.
Zu den genauen Konditionen für die Verpflichtungsverlängerung kann die Untere Landwirtschaftsbehörde am Landratsamt Auskunft erteilen.
Wie funktioniert das Vorantragsverfahren? Siehe Hinweise und Handbuch des Ministeriums im Download.
Hintergrundinformationen: Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.
Autor: MLR