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Bauernverband Biberach-Sigmaringen e. V.

Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Vorbeugemaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest


Zwischenfrüchte dürfen vorzeitig geschnitten werden

Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in mehreren osteuropäischen Staaten macht es erforderlich, auch in Baden-Württemberg vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Die schnelle Reduzierung der Wildschweinbestände durch intensivere Bejagung ist eine wichtige Präventionsmaßnahme, um damit die Nutztierbestände zu schützen. Der landesweite ‚Runde Tisch Schwarzwild‘ empfiehlt hierfür eine enge Zusammenarbeit der Landwirte und der Jagdpächter.



Um die Bejagung bei den Drückjagden zu erleichtern, ist es notwendig die Zwischenfrüchte, welche derzeit die einzigen Rückzugsgebiete für Wildschweine darstellen, so zu behandeln, dass das Schwarzwild sich bei den Bewegungsjagden nicht in diese Flächen zurückziehen kann. Die Bestände sollten allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdpächter abgesprochen wurde.

Maßnahmen
Winterbegrünungen, die nach FAKT F1 gefördert werden, dürfen bereits vor dem 15. Januar gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs somit auf der Fläche verbleiben muss.

Ökologische Vorrangflächen
Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (§ 5 Absatz 6 der Agrar-ZahlVerpflV i. V. m. § 4) zu beachten. Demnach müssen ÖVF- Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Im Sinne dieser Regelung verbleibt der Aufwuchs auch dann auf der Fläche, wenn diese gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.

Wasserschutzgebiete
In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnitts auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben. In der Zone II ist ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm wie oben ausgeführt zulässig, jedoch sind auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen zu lassen. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein

Diese Ausnahmeregelung gilt befristet bis zum 15. Mai 2018

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern der Landratsämter.

Hintergrundinformationen:
Weitere Informationen zu den Themen Landwirtschaft und Jagd finden sich im Internet unter www.mlr-bw.de.

Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest



Autor: MLR



 

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