Bauernverband Biberach-Sigmaringen e. V.

Geflügelpest

Was Geflügelhalter jetzt beachten müssen


Zur LBV-Themenseite www.lbv-bw.de/Gefluegelpest

Neben dem immer wieder vorkommenden Eintrag der Geflügelpest durch Wildvögel, hatte seit Mitte März ein Aufzuchtbetrieb in Paderborn (Nordrhein-Westfalen) über mobile Händler unter anderem an zahlreiche Kleinhalter in Baden-Württemberg Tiere geliefert.



Mittlerweile sind laut Tierseucheninformationssystem (TSIS) 13 Kreise betroffen:

  • Böblingen
  • Breisgau-Hochschwarzwald
  • Emmendingen
  • Freiburg i. Breisgau, Stadt
  • Lörrach
  • Ludwigsburg
  • Ortenaukreis
  • Ravensburg
  • Rems-Murr Kreis
  • Reutlingen
  • Rottweil
  • Schwarzwald- Baar Kreis
  • Waldshut


Unter folgendem Link finden Sie die aktuellen Ausbrüche:
https://tsis.fli.de/Reports/Info_SO.aspx?ts=015&guid=f01a06a7-93cb-4cd1-a045-10e03f4f6c10

Des Weiteren finden sie auf der Homepage des Landwirtschaftsministerium eine Karte mit den aktuellen Restriktionsgebieten: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/Tierschutz_und_Tiergesundheit/Vogelgrippe/2021_04_07_vogelgrippe-lagekarte.pdf


Vermarktung von Konsumeiern und Schlachtgeflügel in den Restriktionsgebieten:

Laut Geflügelpest-Verordnung dürfen Konsumeier nur noch über eine Packstelle vermarktet werden. Es besteht die Möglichkeit, wenn sie die Voraussetzungen dafür haben, auch im jetzigen Fall eine Genehmigung bei der zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit ist das Verbringen der Eier aus unverdächtigen Betrieben in eine andere Packstelle. Hierzu bedarf es ebenfalls einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

Beobachtungsgebiet:

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 (https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__29.html)

Sperrbezirk:

§23 Abs. 2 (https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__23.html)

Auch hinsichtlich Schlachtgeflügels können in den Restriktionsgebieten, nach Maßgabe der GeflügelpestVO, Ausnahmen genehmigt werden:

Beobachtungsgebiet:

§28 Abs. 2 GeflügelpestVO (https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__28.html)

Sperrbezirk:

§22 Abs. 1 GeflügelpestVO (https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__22.html)

Es bestehen einige Voraussetzungen und Anforderungen für den Schlachtbetrieb und möglicherweise auch für den Transport. Ebenfalls bedarf es immer einer Genehmigung durch die Behörde.

Setzen sie sich bitte frühzeitig mit Ihrem zuständigen Veterinäramt in Verbindung, welche Untersuchungen sie benötigen und unter welchen Voraussetzungen sie die Tiere verbringen dürfen um eine Genehmigung zur erhalten!



Autor: Jungbluth, LBV



 

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