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Bauernverband Biberach-Sigmaringen e. V.

Gemeinsamer Antrag 2019

Wichtige Fristen nicht verpassen


MLR informiert über die Antragstellung mit FIONA - www.fiona-antrag.de - und die zu beachtenden Fristen für Korrekturen, Flächennachmeldungen und Herbständerungsmeldungen

Die Antragssaison 2019 verlief stabil mit einer erfreulichen Rate von bisher rund 80 Prozent abgeschlossener Anträge (Stand 30. April 2019).


Das Landwirtschaftsministerium (MLR) weist mit Blick auf das Ende des Antragstellungszeitraums nachfolgend auf einige wichtige Termine hin, die es zu beachten gilt, um Beihilfekürzungen zu vermeiden.

Hinweise zu den Fristen:
Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai 2019 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 11. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.

Bei Änderungsmitteilungen zu Flächenangaben im Gemeinsamen Antrag, die nach dem 31. Mai 2019 und bis einschließlich 11. Juni 2019 eingehen, wird die Zahlung für den gesamten betroffenen Schlag, zu dem bisher nicht beantragte (Teilschlag )Flächen nachgemeldet werden, um 1 Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach dem 11. Juni 2019 erfolgt für die verfristet gemeldete (Teilschlag-)Fläche des betroffenen Schlags keine Zahlung. Für die restliche Schlagfläche erfolgt die Zahlung ungekürzt bzw. allenfalls gekürzt aufgrund des ggf. verspäteten (bis einschließlich 11. Juni) Eingangs.

Diese Kürzungen bzw. Ablehnungen wegen Verfristung gelten auch für Flächen-nachmeldungen im Rahmen der sogenannten Vorabprüfungen. Soweit im Rahmen der Vorabprüfungen – Auflösung von Überlappungen (GIS-1), Bruttoflächenüberschreitungen (GIS-2) und FAKT-Höchstflächenüberschreitungen (GIS-10 bis GIS-15) – in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder aber zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Flächen hinzukommen, unterliegen auch diese Schläge bzw. Flächen den oben genannten Kürzungen und Ausschlüssen.

Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht zurückgenommen werden.

Sonderregelung Vorabprüfungsphase bis 21. Juni:
Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 Meldungen), können jedoch bis zum 21. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Der zugehörige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ muss spätestens am 21. Juni bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingegangen sein.

Nutzen Sie die Vorabprüfungsphase bis 21. Juni und prüfen Sie – auch wenn Sie Ihren Antrag bereits abgeschlossen haben –, ob noch nicht bearbeitete GIS-Meldungen unter „Prüfen & Fehlerprotokoll“ ausgegeben werden bzw. seit Ihrem letzten Abschluss hinzugekommen sind. Gegebenenfalls bearbeiten Sie die Meldungen entsprechend, schließen Ihren Antrag erneut ab und reichen den zugehörigen „Komprimierten Antrag“ bis zum 21. Juni bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde ein.
Beachten Sie die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIII.1 Nr. 3.2 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.

Termine zu den „Herbständerungsmeldungen“

  • bis 31.08: FAKT E1.2 Begrünungsmischungen und FAKT F1 Winterbegrünung
    Weil der 31. August ein Samstag ist, können auch die Änderungsmeldungen, die am 2. September eingehen, berücksichtigt werden.
  • bis 15.09.: FAKT E1.1 Herbstbegrünung
    Weil der 15. September ein Sonntag ist, können auch die Änderungsmeldungen, die am 16. September eingehen, berücksichtigt werden.
  • bis 01.10.: ÖVF Ummeldung Ökologischer Vorrangflächen (ÖVF)
    Eine Änderung ist ausgeschlossen, sofern es sich bei den ÖVF  um CC-LE handelt.


Soweit im Rahmen der „Herbständerungsmeldungen“ durch Schlagaufteilungen neue Schlaggeometrien notwendig sind, müssen diese als Vorlage im FIONA-GIS unter dem entsprechenden Typ „ÖVF“ oder „FAKT“ abgespeichert werden.

Attributänderungen, wie z. B. Änderungen von FAKT- oder Nutzungscodes, müssen nach wie vor über Papier abgegeben werden. Hierfür kann in FIONA die Auswertung 5 zu den Schlägen verwendet werden – mit Auswertungen von FAKT und ÖVF. Die Änderungen in FIONA können im Lesezugriff durchgeführt werden. Der Antrag in FIONA muss hierfür nicht erneut geöffnet und abgeschlossen werden.

Den „Komprimierten Gemeinsamen Antrag“ für jeden Änderungsantrag rechtswirksam abgeben!
Antragsteller müssen beachten, dass für jeden Änderungsantrag – sei es für Flächenkorrekturen nach Vorabprüfungen, für Nach- oder Änderungsmeldungen – gleichermaßen gilt, dass dessen rechtswirksamer Eingang bei den unteren Landwirtschaftsbehörden erst dann gegeben ist, wenn der zum Änderungsantrag gehörende unterschriebene „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ dort eingegangen ist.

Konkret bedeutet dies, dass für die Antragstellung mit FIONA ein „Komprimierter Antrag“ bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegen muss und – sollten Flächenkorrekturen im Rahmen der Vorabprüfungen oder sonstige Änderungsanträge im Rahmen der regulären Nach- oder Änderungsmeldungen notwendig sein – ein weiterer unterschriebener „Komprimierter Antrag“ eingereicht werden muss.

Bei „Herbständerungsmeldungen“ und sonstigen Meldungen zum Gemeinsamen Antrag nach dem 21.06. ist die formlose unterschriebene Änderungsmeldung via Papier bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen. Sind Geometrieänderungen damit verbunden, müssen diese Änderungen, wie oben beschrieben, als Vorlage in FIONA abgespeichert werden. Es kann für diese Meldungen kein neuer „Komprimierter Antrag“ abgegeben werden.

Hier erhalten Antragsteller Hilfe und Unterstützung
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA sowie zu Vorabprüfungen und Nachmeldungen bzw. Änderungsmeldungen hilft den Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter.

Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:

Wochenenddienst

  • am 04. / 05. Mai von 9:00 bis 17:00 Uhr
  • am 11. / 12. Mai von 9:00 bis 17:00 Uhr


Erreichbarkeit von Montag bis Freitag

  • bis einschließlich 15. Mai: von 7:00 – 17:30 Uhr
  • ab 16. Mai: Mo - Do von 7:00 - 16:30 Uhr und freitags von 7:00 - 13:00 Uhr


Hintergrundinformationen:
Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.


Pressemeldung

PDF-Datei (318 kB)



Autor: MLR



 

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